AGBs

AGBs der Oberscheider Car Wash

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Benutzung der Waschanlagen der Oberscheider Car Wash Rankweil GmbH (6830 Rankweil, Langgasse 116b), Oberscheider Car Wash Asten GmbH (4481 Asten, Handelsring 2a), Oberscheider Car Wash St. Pölten GmbH (3100 St. Pölten, Mariazeller Straße 180), Oberscheider Car Wash Wels GmbH (4600 Wels, Goldregenstraße 6), Oberscheider Car Wash Wiener Neustadt GmbH (2700 Wiener Neustadt, Libellengasse 5-7), Oberscheider Car Wash Wien Auhof GmbH (1140 Wien, Johann-Schorsch-Gasse 1) Oberscheider Car Wash Salzburg GmbH inkl. Zusatzbedingungen Parking (Kfz Parkdeck) (5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 1 ) und der Oberscheider Car World GmbH (6890 Lustenau, Reichsstraße 16a) (im Folgenden „OCW“) durch den Kunden.

2.  OCW betreibt eine automatische Waschstraße und eine Innenreinigungshalle für PKWs. Neben der automatischen Waschanlage mit rotierenden Textilien und Hochdruckdüsen kommen in Abhängigkeit vom Waschprogramm und der Verschmutzung des Fahrzeuges gegebenenfalls auch manuell bediente Hochdruckreiniger zum Einsatz. Bei der Fahrzeugreinigung werden teilweise chemische Substanzen bzw. Reinigungsmittel eingesetzt.

3.  OCW führt Außenreinigungen entsprechend dem gewählten Reinigungsprogramm durch. Die Durchführung der Fahrzeugreinigung erfolgt nach dem Stand der Technik. Diese ist auf die Reinigung von im Straßenverkehr entstandenen Verschmutzungen ausgerichtet. OCW leistet keine Gewähr für darüber hinausgehende Verschmutzungen. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen können.

4.  Der Kunde hat vor Benutzung der Waschanlage folgende Tätigkeiten auszuführen:

  • Die Antenne des Fahrzeuges einschieben oder abnehmen
  • An- und Aufbauten entfernen
  • Scheibenwischer und Regensensor verriegeln
  • Berührungssensoren ausschalten
  • Tankdeckel verriegeln
  • Gang rausnehmen (bei Automatikgetriebe Wahlhebel auf „N“ setzen)
  • Rollbarkeit der Räder gewährleisten
  • Während Waschgang nicht bremsen, nicht lenken, nicht fahren
  • Einfahr- und Benützungsregelungen beachten

5.  Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile verursacht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn am Fahrzeug:

  • Anbauteile (z.B. Front- und Heckschürze, Seitenschweller, Heckspoiler) befestigt sind, welche nicht durch sachverständige Mechaniker montiert wurden;
  • Karosserieschäden, Kratzer oder Dellen bestehen;
  • Schadhafte Felgen, schadhafte Lacke, mattierte Lackierung, sensible Lackierungen, Lackabplatzungen, schlecht verarbeitete Lacke vorliegen oder
  • bekannte Unverträglichkeiten von Material an/auf/in Fahrzeugen mit chemischen und mechanischen Reinigungsmitteln vorhanden sind;
  • die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörenden Fahrzeugeilte wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und -gestänge, Stoßfänger, Tankdeckel, Spoiler, Schiebedach-Windabweiser, Scheinwerfer-Wischanlage, sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden), nicht geschlossen, entfernt oder eingeklappt werden

6.  OCW haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbefolgung der Einfahrts- und Benutzungsanweisungen durch den Kunden verursacht werden.

7.  Die Haftung der OCW ist auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

8.  Fahrzeuge mit Vorschäden dürfen die Waschanlage nicht benützen.

9.  Die Reinigung von hochglanzpolierten Felgen, Niederquerschnittreifen und Superspoilern erfolgt auf eigenem Risiko des Kunden. Dieser nimmt zur Kenntnis, dass OCW für solche Schäden nicht haftet.

10. OCW haftet nicht für folierte Fahrzeuge. Das waschen von folierten Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr

11. Der Kunde hat offensichtliche Schäden nach der Reinigung dem Anlagenbetreiber oder dem Anlagenpersonal noch vor Verlassen der Waschanlage mitzuteilen.

12.  OCW haftet nicht für:

  • Reifen und Felgen mit einer Breite von mehr als 35 cm (lt. Bild);
  • Reifen und Felgen mit einer Höhe von weniger als 5 cm (lt. Bild);
  • Felgen mit überstehendem Felgenrand (lt. Bild – Felge breiter als Reifen);
  • Fahrzeuge mit Spurverbreiterungen an der Hinterachse
  • Oldtimer mit einem Alter über 20 Jahre;
  • Fahrzeuge mit nicht serienmäßig angebrachten Teilen.



  • Zusätzlich nur in Rankweil:
    • Reifen und Felgen mit einer Höhe von weniger als 5 cm.

Bei einer Nicht-Beachtung erfolgt die Autowäsche auf eigene Gefahr!

13.  Von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, welche bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch die mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß oder durch die Alterung der Sache, durch Konstruktions-, Planungs- oder Materialfehler entstanden sind.

14.  Das Personal kann alle Fahrzeuge zurückweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände, die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen könnte.

15.  Reihenfolge und Wartezeiten richten sich nach der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge an der Waschstraße bzw. des Kassenbereichs. Abweichungen sind möglich.

16.  OCW behält sich die jederzeitige Änderung der Betriebszeiten ausdrücklich vor.

17. Gratis Saugen gilt nur in Verbindung mit einer Indoor Autowäsche. Nicht bei SB-Wäschen gültig.

18. Das Kartenguthaben ist nicht auszahlbar und wird nicht rückerstattet.

19.  Es gelten die Preise gemäß der aktuellen Preisliste.

20.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 

21.  Für sämtliche Streitigkeiten wird das für A-6890 Lustenau örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Anwendbar ist ausschließlich österreichisches Recht.